Frankfurt/Main, 31. Mai 2016 Nur im Falle eines außergewöhnlichen Umstands muss eine Airline bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden keine Entschädigung zahlen. Das schreibt EU-Recht vor. Ein solcher Umstand liegt aber nicht vor, wenn sich bereits ein Flieger am Vortag wegen schlechten Wetters verspätet hat und sich dadurch der weitere Flugplan verzögert. Das […]

Frankfurt/Main, 31. Mai 2016

Nur im Falle eines außergewöhnlichen Umstands muss eine Airline bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden keine Entschädigung zahlen.

Das schreibt EU-Recht vor. Ein solcher Umstand liegt aber nicht vor, wenn sich bereits ein Flieger am Vortag wegen schlechten Wetters verspätet hat und sich dadurch der weitere Flugplan verzögert. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 30 C 3971/13 (68)), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet.

In dem verhandelten Fall flogen die Kläger von Palma de Mallorca nach Frankfurt. Sie erreichten ihr Ziel mit mehr als drei Stunden Verspätung und verlangten eine Ausgleichszahlung. Die Airline lehnte dies ab. Die Begründung: Bereits am Vortag habe sich das Flugzeug wegen schlechten Wetters verspätet – also neun Flüge vor dem Flug. Das erkannte das Gericht aber nicht als außergewöhnlichen Umstand an. Die Airline hätte schließlich auch ein Ersatzflugzeug einsetzen oder chartern können.